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Ausweispflicht Befreiung

Kurzbeschreibung

Generell können betreute, dauerhaft untergebrachte bzw. dauerhaft behinderte Personen von der Ausweispflicht befreit werden.

Beschreibung

Eine Onlinebeantragung ist leider nicht möglich.
Vereinbaren Sie gerne einen Termin im Bürgerbüro über "Online-Terminvergabe" (siehe Onlinedienstleistungen).
Alternativ kommen Sie zu unseren Öffnungszeiten ins Rathaus (eventuelle Wartezeit einplanen). 

Eine Befreiung von der Personalausweispflicht ist möglich für Personen, die stark pflegebedürftig sind oder aus gesundheitlichen Gründen das Haus nicht verlassen können.
Sollte ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt worden sein, kann auch diese Person einen schriftlichen Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht für die betreute Person stellen. Dies gilt insbesondere

  • für dauerhaft untergebrachte Personen, wie z. B. Heimbewohner und Heimbewohnerinnen und/ oder
  • für dauerhaft behinderte Personen, die sich nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.
  • § 1 Abs. 3 Personalausweisgesetz (PAuswG)
Als Unterlagen sind mitzubringen:
  • Personalausweis oder Reisepass der Person, die von der Ausweispflicht befreit werden soll.
  • Personalausweis oder Reisepass der Person, die den Antrag stellt. (z.B. von betreuender Person)
  • Nachweis des Befreiungsgrundes
    • ärztliches Attest über die dauerhafte Behinderung oder
    • Betreuungsurkunde des Amtsgerichts oder
    • Bestätigung oder Vertrag über die dauerhafte Unterbringung in einem Krankenhaus, Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung.
  • Deutscher bzw. Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
  • der Hauptwohnsitz ist in Spenge.
  • Die Befreiung von der Ausweispflicht ist kostenfrei.