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Grundsteuer

Kurzbeschreibung

Die Grundsteuer A wird für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke und die Grundsteuer B für bebaute und bebaubare Grundstücke und Gebäude erhoben.

Beschreibung

Allgemeines
  • Die Höhe der jährlichen Grundsteuer bemisst sich aus der Multiplikation des vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbetrages mit dem vom Rat der Stadt Spenge festgelegten Hebesatz.
    An die Feststellungen des Finanzamts ist die Stadt Spenge bei der Festsetzung der Grundsteuer gebunden.
  • Der Hebesatz beträgt
    • für die Grundsteuer A 270 v.H. und
    • für die Grundsteuer B 590 v.H.
Wer bezahlt die Grundsteuer?
  • Schuldner der Grundsteuer für jeweils ein Kalenderjahr ist derjenige, dem das Grundstück zu Beginn des Kalenderjahres gehört. Privatrechtliche Absprachen zwischen den Vertragsparteien haben keine Wirkung gegenüber dem Steueramt.
  • Angaben über den wirtschaftlichen Übergang finden Sie im notariellen Vertrag zur Eigentumsübertragung.
  • Das Steueramt wird bei einem Eigentumswechsel in der Regel nicht unmittelbar informiert, sondern erhält diese Information erst zu einem späteren Zeitpunkt durch die Bewertungsstelle des zuständigen Finanzamts.
Wann muss die Grundsteuer bezahlt werden?
  • Die Grundbesitzabgaben sind je zu einem Viertel des Jahresbeitrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres zu entrichten.

Sie erleichtern sich und uns die Arbeit, wenn sie der Stadt Spenge ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen. (siehe Rubrik "Verwandte Dienstleistungen")

  • Abgabenordnung
  • Grundsteuergesetz
  • Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Spenge
Informationen zum Eigentumswechsel bei der Grundsteuer

Hinweise für den Verkäufer

  • Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Der bisherige Eigentümer bzw. die bisherige Eigentümerin bleibt für das gesamte Kalenderjahr, in dem der Eigentumswechsel stattfindet, Steuerschuldner bzw. Steuerschuldnerin. Die Grundsteuerpflicht des Erwerbers bzw. der Erwerberin beginnt erst ab dem folgenden Jahr.

Hinweise für den Käufer

  • Nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes haftet der Erwerber bzw. die Erwerberin neben dem früheren Eigentümer bzw. der früheren Eigentümerin für die Grundsteuer, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres zu entrichten ist. Die Grundsteuer ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. Eventuell bestehende Grundsteuerrückstände des bisherigen Eigentümers bzw. der bisherigen Eigentümerin müssen daher nicht im Grundbuch eingetragen sein.