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Übermittlungssperren im Melderegister

mit Online-Service

Kurzbeschreibung

Mit einer Übermittlungssperre können Sie der Weitergabe Ihrer Meldedaten an bestimmte Empfänger widersprechen.

Hinweis: Die Übermittlungssperre gilt nur für Ihren aktuellen Wohnsitz. Wenn Sie mehrere Wohnsitze haben, müssen Sie die Sperre bei jeder zuständigen Meldebehörde gesondert einrichten.

Beschreibung

Allgemeines:

Eine Übermittlungssperre ist ein Widerspruch gegen die Weitergabe Ihrer Meldedaten an bestimmte Stellen. Jede gemeldete Person hat das Recht, einer solchen Datenübermittlung zu widersprechen. Nach der Eintragung bleibt die Sperre im Melderegister bis zu ihrem Widerruf bestehen.

Sie können der Datenübermittlung widersprechen an:
  • öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften
  • Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen
  • Empfänger von Auskünften über Alters- und Ehejubiläen
  • Adressbuchverlage
Einrichtungsmöglichkeiten

Sie können die Übermittlungssperre auf folgenden Wegen einrichten:

  • Online über die entsprechende Onlinedienstleistung (Online-Ausweisfunktion erforderlich)
  • Persönlich im Bürgerbüro (Terminvereinbarung empfohlen)
  • §§ 36 Abs. 2, 42 und 50 Bundesmeldegesetz (BMG)
Übermittlung von Meldedaten an Parteien:

Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen dürfen Auskünfte aus dem Melderegister erhalten, z. B. über Erstwählende. Gruppenauskünfte sind nur in den 6 Monaten vor der Wahl möglich.

Daten: Familienname, Vorname, ggf. Doktorgrad und aktuelle Anschrift. Geburtstage werden nicht übermittelt.

Einschränkungen:
  • Nur für Wahlwerbung nutzbar
  • Löschung spätestens einen Monat nach der Wahl
  • Personen mit Auskunftssperre werden ausgeschlossen

Ihr Recht: Sie können der Übermittlung jederzeit widersprechen – online oder persönlich.

  • Die Einrichtung von Übermittlungssperren ist für Sie kostenfrei.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen