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Wohnungsgeberbestätigung

Kurzbeschreibung

Bei jedem Umzug ist eine Wohnungsgeberbestätigung notwendig.

Beschreibung

Eine Onlinebeantragung ist aus rechtlichem Gründen leider nicht möglich, da eine Unterschrift erforderlich ist. Sie finden einen Vordruck unter Downloads. Gerne können Sie uns diesen ausgefüllt per Mail, Post oder persönlich zukommen lassen.

Als wohnungsgebende Person (Vermieterin bzw. Vermieter oder Hausverwaltung) müssen Sie den Einzug einer meldepflichtigen Person (Mieterin bzw. Mieter) innerhalb von zwei Wochen bestätigen. Wohnungsgebende Person ist, wer einer anderen Person eine Wohnung (einzelner Raum oder mehrere Räume) zur Benutzung überlässt. In der Regel ist das der Wohnungseigentümer bzw. die Wohnungseigentümerin.

Die Bestätigung des Wohnungsgebers enthält folgende Daten

  • Name und Anschrift des Wohnungsgeber bzw. Wohnungsgeberin
  • Einzugsdatum
  • Anschrift der Wohnung
  • Name der meldepflichten Personen

Die wohnungsgebende Person oder eine von ihm bzw. ihr beauftragte Person hat den Einzug oder Auszug der meldepflichtigen Person schriftlich mit Unterschrift zu bestätigen.

Anmeldung, Abmeldung
  • § 17 Bundesmeldegesetz (BMG)
Mitwirkung des Wohnungsgebers
  • § 19 Bundesmeldegesetz (BMG)
Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht, Begriff der Wohnung, mehrere Wohnungen, Bestimmung der Hauptwohung und Mitwirkungspflichten
  • §§ 20 ff Bundesmeldegesetz (BMG)
Datenspeicherung Meldedaten
  • § 3 Bundesmeldegesetz (BMG)
Datenspeicherung Vermieterdaten
  • § 3 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesmeldegesetzes (BMG)
  • Die Bestätigung muss innerhalb von 2 Wochen erfolgen.
Untermietverhältnisse
  • Wohnungsgebende Person bei Untermietverhältnissen ist die Hauptmieterin oder der Hauptmieter, die bzw. der Räumlichkeiten einer gemieteten Wohnung einer weiteren Person zum selbständigen Gebrauch überlässt.
Eigentum
  • Wohnungsgebende Person ist auch, wer das Wohneigentum mit weiteren Personen selbst bezieht.
Allgemeine Hinweise
  • Die wohnungsgebende Person kann die Vermieterin, der Vermieter oder eine Hausverwaltung sein. Es kann sich dabei um eine Privatperson (natürliche Person) oder um ein Unternehmen (juristische Person) handeln.
  • Die Entgegennahme der Wohnungsgeberbestätigung ist kostenfrei.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen