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Wohnsitz-Abmeldung

Kurzbeschreibung

Sie wollen uns verlassen? Das ist schade!

Bei der Abmeldung sind wir natürlich trotzdem gerne behilflich.

Beschreibung

Im Regelfall müssen Sie sich nicht bei uns abmelden. 
Eine Abmeldung ist nur erforderlich, wenn

  • Sie einen Nebenwohnsitz abmelden möchten (Die Abmeldung einer Nebenwohnung ist bei der Meldebehörde der Hauptwohnung oder der Nebenwohnung möglich.) oder
  • Sie ins Ausland ziehen möchten.

In allen anderen Fällen genügt es, wenn Sie sich in Ihrer neuen Kommune anmelden.

Anmeldung, Abmeldung
  • § 17 Bundesmeldegesetz (BMG)
Mitwirkung des Wohnungsgebers
  • § 19 Bundesmeldegesetz (BMG)
Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht, Begriff der Wohnung, mehrere Wohnungen, Bestimmung der Hauptwohung und Mitwirkungspflichten 
  • §§ 20 ff Bundesmeldegesetz (BMG)
Datenspeicherung Meldedaten
  •  § 3 Bundesmeldegesetz (BMG)
Folgende Unterlagen werden benötigt
  • Kopie des Personalausweises
  • Sie müssen sich Innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug, wenn keine neue Wohnung im Inland bezogen wird, abmelden.
  • Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs.
    • Diese Frist gilt nur bei einer Abmeldung ins Ausland.
    • Eine Abmeldung eines Nebenwohnsitzes ist nicht im voraus möglich.
  • Die Wohnsitzabmeldung innerhalb der gesetzlichen Fristen ist kostenfrei.
  • Erfolgt eine erforderliche Abmeldung (wenn kein neuer Wohnsitz im Inland angemeldet wird) nicht oder nicht rechtzeitig, gelten die Bußgeldvorschriften gemäß § 54 Bundesmeldegesetz (BMG).