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Wohnsitz Anmeldung

Kurzbeschreibung

Neu in Spenge? Herzlich Willkommen!

Wir helfen Ihnen gerne, die ersten bürokratischen Hürden zu überwinden.

Beschreibung

Für das Anmelden in Ihrer neuen Kommunen müssen Sie noch persönlich ins Bürgerbüro kommen. Vor Ort wird unter anderem die Adresse auf Ihrem Personalausweis geändert. Vereinbaren Sie gerne einen Termin im Bürgerbüro über die "Online-Terminvergabe". Alternativ kommen Sie zu unseren Öffnungszeiten ins Rathaus (eventuelle Wartezeit einplanen). 

Hinweise
  • Sie müssen sich innerhalb von 14 Tagen nach Zuzug in Ihrer neuen Kommune anmelden.
  • Beachten Sie die Rubrik "Unterlagen", damit Sie für Ihren Termin alles dabei haben.
Anmeldung, Abmeldung
  • § 17 Bundesmeldegesetz (BMG)
Mitwirkung des Wohnungsgebers
  • § 19 Bundesmeldegesetz (BMG)
Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht, Begriff der Wohnung, mehrere Wohnungen, Bestimmung der Hauptwohung und Mitwirkungspflichten
  • §§ 20 ff Bundesmeldegesetz (BMG)
Datenspeicherung Meldedaten
  • § 3 Bundesmeldegesetz (BMG)
Bringen sie folgende Unterlagen zu ihrem Termin mit:
  • Ausweispapiere aller zugezogenen Personen (Personalausweis und falls vorhanden Reisepass),

  • eine Wohnungsgeberbestätigung (bei Mietwohnungen bekommen Sie diese von Ihrem Vermieter, siehe Downloads),

  • das Familienstammbuch, bei minderjährigen Kindern eine Geburtsurkunde oder das Familienstammbuch,

  • Vollmacht jeder volljährigen Person, die nicht bei der Anmeldung dabei ist und

  • bei minderjährigen Kindern ist die Unterschrift beider Elternteile erforderlich. Einen Vordruck für eine Einverständniserklärung finden Sie auf der rechten Seite.
  • Sie müssen sich innerhalb von 14 Tagen nach Zuzug in Ihrer Kommune anmelden.
  • Fahrzeugummeldungen und Änderungen der KFZ-Scheine erfolgen beim Straßenverkehramt Kirchlengern, Elsestraße 225, 32278 Kirchlengern
  • Die Wohnsitz-Anmeldung innerhalb der gesetzlichen Fristen ist kostenfrei.
  • Erfolgt eine erforderliche Anmeldung nicht oder nicht rechtzeitig, gelten die Bußgeldvorschriften gemäß § 54 Bundesmeldegesetz (BMG).