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Untersuchungsberechtigungsschein für Jugendliche

mit Online-Service

Kurzbeschreibung

Jugendliche unter 18 Jahren müssen vor Beginn einer Berufsausbildung nach den Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes eine ärztliche Untersuchung durchführen lassen. Für diese Untersuchung benötigen sie einen Untersuchungsberechtigungsschein.

Beschreibung

Über folgende Wege können Sie einen Untersuchungsberechtigungsschein beantragen
  • persönlich im Bürgerbüro (vereinbaren Sie einen Termin über unsere Online-Terminvergabe).
  • online über die Onlinedienstleistung "Untersuchungsberechtigungsschein beantragen".
    (ab dem 01.10.2023)
Hinweise zum Onlinedienst
  • Ab dem 01.10.2023 steht der neue Onlinedienst zur Beantragung des Untersuchungsberechtigungsscheins für Sie zur Verfügung.
    • Mit diesem können Sie Ihre UBS-ID online erstellen bzw. abrufen und den Erhebungsbogen online herunterladen.
    • Bei Ihrem Arztbesuch legen Sie die UBS-ID und den ausgefüllten Erhebungsbogen vor, damit die Untersuchung erfolgen und (für Sie kostenfrei) mit der zuständigen Behörde abgerechnet werden kann.
  • Die Beantragung soll ab dem 01.10.2023 grundsätzlich online erfolgen.
    • Das Bürgerbüro kann Sie auch bei der Nutzung des Onlinedienstes unterstützen. Vereinbaren Sie hierzu gerne einen Termin über unsere Online-Terminvergabe.
  • Jugendarbeitsschutzgesetz (JArBSchG)
Bei persönlicher Antragstellung:
  • persönliche Vorsprache der antragstellenden Person oder einer gesetzlichen Vertretung (Elternteil, erziehungsberechtigte Person).
  • Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass).
Bei Nutzung des Onlinedienstes: 
  • Online-Ausweisfunktion 
Bei persönlicher Antragstellung
  • Der Untersuchungsberechtigungsschein kann sofort mitgenommen werden, die Ausgabe wird in den Meldeunterlagen vermerkt.
Bei Nutzung des Onlinedienstes
  • Der Untersuchungsberechtigungsschein steht sofort digital zur Verfügung.
Untersuchungsberechtigungschein für eine Nachuntersuchung
  • Die Ausstellung eines weiteren Untersuchungsberechtigungsscheines für eine Nachuntersuchung ist spätestens bis zum Ablauf des 1. Beschäftigungsjahres möglich, sofern Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Die Ausgabe von Untersuchungsberechtigungsscheinen für eine Nachuntersuchung kann nur erfolgen, wenn eine Bescheinigung des Arbeitgebers über das Fortbestehen der Ausbildung vorliegt.

In der Regel können Untersuchungsberechtigungsscheine nur einmal ausgestellt werden. Bei Verlust kann jedoch ein Ersatzschein ausgehändigt werden. Mehrfachausgaben von Untersuchungsscheinen sind jedoch möglich, wenn:

  • die oder der Jugendliche sich bereits der Erstuntersuchung unterzogen hat, aber erst nach mehr als einem Jahr erstmals eine Beschäftigung aufgenommen hat.
  • die letzte Untersuchung vor Aufnahme der Beschäftigung länger als ein Jahr zurückliegt.
  • der Arbeitgeber gewechselt wurde und deshalb eine Nachuntersuchung erforderlich wird.
  • Die Ausstellung des Untersuchungsberechtigungsscheines ist kostenfrei.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen