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Hundehaltung / Hunde bestimmter Rassen

Kurzbeschreibung

Wer einen Hund einer bestimmten Rasse halten möchte, benötigt die Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Beschreibung

Hunde folgender Rassen dürfen erst nach Erhalt einer ordnungsbehördlichen Erlaubnis in Besitz genommen werden:

  • Alano
  • American Bulldog
  • Bullmastiff
  • Dogo Argentino
  • Fila Brasileiro
  • Mastiff
  • Mastino Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Rottweiler
  • Tosa Inu
  • Kreuzungen dieser genannten Rassen sowie Kreuzungen mit anderen Rasse

Wenn Ihr Hund keiner der genannten Rassen angehört könnte es sich noch um einen "gefährlichen Hund" oder einen "großen Hund" handeln.

Weiterführende Informationen finden Sie unter "Verwandte Dienstleistungen":

  • "Hundehaltung / Gefährliche Hunde" und
  • "Hundehaltung / Anmelden eines "großen Hundes"
  • Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW)
  • Sachkundenachweis oder ein Jagdschein.
    • Für die unter diese Kategorie fallenden Hunde kann der Nachweis durch eine amtstierärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden. Des Weiteren kann der Nachweis durch Vorlage einer Bescheinigung von einem/einer Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle erfolgen.
  • Führungszeugnis (Belegart O).

  • Nachweis der Haftpflichtversicherung.
    • Als Halterin bzw. Halter eines Hundes sind Sie verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung (Mindestdeckung für Personenschäden 500.000 Euro und für Sachschäden 250.000 Euro) für Ihren Hund abzuschließen und nachzuweisen.
  • Nachweis über die Mikrochipkennzeichnung.
    • Im Rahmen der Mikrochippung erhalten Sie von Ihrem Tierarzt eine Bescheinigung mit der entsprechenden Mikrochipnummer. Diese müssen Sie der Haltungsanzeige beifügen. Wenn Ihr Hund noch nicht gechipt ist, dann muss dieses unverzüglich nachgeholt und nachgewiesen werden. Es empfiehlt sich, die Nummer jeweils auch in das Impfbuch des Hundes einzutragen.
  • Für diese Hunde besteht generell außerhalb des befriedeten Besitztums eine Leinen- und Maulkorbpflicht. Dies gilt auch in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf den Zuwegen von Mehrfamilienhäusern.
  • Eine Befreiung vom Leinen- und/oder Maulkorbzwang kann unter Vorlage einer Bescheinigung des Amtstierarztes über eine erfolgreich abgelegte Verhaltensprüfung beantragt werden. Die Befreiung vom Leinenzwang gilt nicht
    • innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sowie
    • in bestimmten Bereichen bzw. bei bestimmten Anlässen.
  • Hunde dieser Kategorie dürfen außer vom Halter (Erlaubnisinhaber) bzw. von der Halterin (Erlaubnisinhaberin) nur von Personen geführt werden,
    • die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    • die erforderliche Sachkunde besitzen,
    • die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen
    • und in der Lage sind, das Tier sicher zu halten und zu führen.
  • Mit der Erlaubnis wird ein Bescheid an den Hundehalter oder die Hundehalterin gesendet. Dieser Bescheid dient als Nachweis, dass Sie eine Erlaubnis zum Halten Ihres Hundes besitzen. Durch den Bescheid kann bei Überprüfungen durch die Polizei oder den Außendienst der Stadt Spenge leicht belegt werden, dass Sie im Besitz einer Erlaubnis sind und die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt haben.
  • Bei Ausführen des Hundes ist der Erlaubnisbescheid und eventuell die Ausnahmegenehmigung oder deren Kopie mitzuführen. Das gleichzeitige Ausführen mehrerer gefährlicher Hunde und Hunde bestimmter Rassen ist nicht zulässig.
  • Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Antragstellende Person muss in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen.
  • ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung des Hundes
  • Erbringung der erforderlichen Unterlagen

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen

  • Herr Dirk Placke
    Abteilungsleitung - Feuerwehrangelegenheiten, Gaststättenrecht, Ordnungsbehördliche Maßnahmen, Straßenreinigung, Reisegewerbe

    Telefon:
    05225 8768-231