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Gewerbe-Anmeldung
Kurzbeschreibung
Sie möchten ein Gewerbe anmelden, ummelden oder abmelden?
Das können Sie einfach online über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW (WSP.NRW) erledigen; siehe Rubrik "Onlinedienstleistungen", dann im WSP.NRW den Online-Antrag "Gewerbeanmeldung" auswählen.
Beschreibung
Als Gewerbe zählt jede haupt- oder nebenberuflich selbstständige Tätigkeit, die auf Gewinnerzielung und Dauer ausgelegt ist.
Ein solches Gewerbe müssen Sie anmelden. Auch die Übernahme eines bereits bestehenden Gewerbebetriebes oder die Eröffnung einer weiteren Filiale müssen Sie anmelden.
Wer sein Gewerbe erweitern oder ändern will, muss dieses ummelden.
Wer sein Gewerbe nicht mehr betreibt, muss dieses abmelden. Beispiele: wenn Sie den Betrieb in eine andere Stadt verlegen, den Betrieb aufgeben, Sie aus einer Personengesellschaft [Beispiele: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), offene Handelsgesellschaft (OHG)] austreten.
Anzeige der Gewerbemeldung:
- Gewerbeordnung NRW
Gebühren:
- Tarifstelle 12.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 03.07.2001 (GV.NRW. S. 262) in der zur Zeit geltenden Fassung
Folgenden Unterlagen sind erforderlich:
Bei Einzelgewerbetreibenden aus einem der EU-Mitgliedstaaten:
- Personalausweis oder Pass
Bei Einzelgewerbebetreibenden aus einem Nicht-EU-Staat:
- die für eine selbständige Tätigkeit erforderliche Aufenthaltsgenehmigung
Bei im Handels-, Gesellschafts- oder Vereinsregister eingetragenen Firmen, Gesellschaften bzw. Vereinen:
- persönliche Angaben der geschäftsführenden Person/en, ausgewiesen durch Personalausweis/e
- Registerauszug des Amtsgerichtes; bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co.KG) wird zusätzlich der Handelsregistereintrag der Komplementär-GmbH benötigt.
Bei ausländischen juristischen Personen:
- persönliche Angaben der geschäftsführenden Person oder Personen, ausgewiesen durch Personalausweis/e
- Nachweis über die Eintragung in das Handelsregister des Gründungsstaates und eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache
Bei Handwerksbetrieben:
- Handwerkskarte, Unbedenklichkeitsbescheinigung oder Bescheinigung über die Eintragung in die Nebenrolle der Handwerkskammer
Bei erlaubnispflichtigem Gewerbe:
- Erlaubnis bzw. Konzession des Ordnungsamtes (Beispiele: für Gaststätten mit Alkoholausschank, Bewachungsgewerbe, Makler, Pfandleiher, Spielhallen, Spielautomaten, Versteigerer)
- Erlaubnis des Straßenverkehrsamtes (Beispiele: für Güterverkehr, Fahrschulen, Taxiunternehmen)
- Erlaubnis des Gesundheitsamtes (Beispiel: für Apotheken)
Vertretung:
- Soll ein Vertreter die Meldung vornehmen, muss eine schrifltiche Vollmacht vorgelegt werden.
Rücksprache mit der Gewerbemeldestelle
- Bei jedem der nachfolgend genanten Vorgänge ist auf jeden Fall eine Mitteilung oder eine Rücksprache mit der Gewerbemeldestelle erforderlich, da mehrere Meldevorgänge (An- und Abmeldung) notwendig sein können:
- Änderung der Rechtsform [Beispiele: Einzelunternehmen in Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in Einzelunternehmen].
- Veränderung in der Geschäftsführung bei im Handelsregister eingetragenen Firmen.
Steuerliche Erfassung von Gewerbetreibenden
- Seit dem 01.01.2021 hat die Abgabe des "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen.
- In der Rubrik "Weiterführende Links" finden Sie den Link zur ELSTER-Homepage der Finanzverwaltungen. Hier finden Sie den entsprechenden Fragebogen.
Ausnahmen oder Beschränkungen
- Zu diesen zählen u. a. die Erlaubnispflicht für einzelne Tätigkeiten, die Eintragung in die Handwerksrolle oder der Gewerbesperrvermerk bei Ausländern.
- Nähere Auskünfte über Erlaubnispflichten, insbesondere über Erlaubnisvoraussetzungen und zuständige Stellen, erteilt die Gewerbemeldestelle des Ordnungsamtes.
Eintragung in die Handwerksrolle
- Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen oder juristischen Personen (Beispiel: GmbH) und Personengesellschaften gestattet.
- Nähere Auskünfte hierzu erteilt die Handwerkskammer zu Bielefeld, Campus Handwerk 1, 33613 Bielefeld, Tel.:0521-56080.
Gewerbesperrvermerk für Ausländer und Ausländerinnen
- Ausländer und Ausländerinnen (Ausnahme: EU/EWR- Ausland), die selbst im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung. Diese wird von der zuständigen Ausländerbehörde ausgestellt.
- Sollte die Aufenthaltsgenehmigung die Auflage selbständige Erwerbstätigkeit oder vergleichbare unselbständige Tätigkeit nicht gestattet enthalten, wenden Sie sich bitte vor der Gewerbeanmeldung an das Ausländeramt des Kreises Herford.
Bei jeder Gewerbeanmeldung erfolgt unter anderem eine Mitteilung an
- das zuständige Finanzamt
- die Industrie- und Handelskammer bzw. die Handwerkskammer
- die jeweilige Berufsgenossenschaft
- das staatliche Amt für Arbeitsschutz
Gewerbean- oder ummeldung:
- für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften, die keine juristischen Personen sind = 26,00 Euro
- für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sind = 33,00 Euro
- für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen = 13,00 Euro
- Zweitschrift der Gewerbeanmeldung / Gewerbeummeldung / Gewerbeabmeldung = 15,00 Euro
Gewerbeabmeldung
- gebührenfrei
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Bürgerbüro
-
- Lange Straße 52-56
- 32139 Spenge
- Postfach 1363
-
- Telefon:
05225 8768-222 - Fax:
05225 8768-55 - E-Mail:
meldeamt@spenge.de
- Telefon:
-
Weiterführende Informationen
- Informationsblatt nach Artikel 13 und 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) - Gewerbeangelegenheiten
- Verzeichnis der zulassungs-pflichtigen Handwerke (Handwerksordnung Anlage A)
- Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke (Handwerksordnung Anlage B)
- ELSTER-Homepage der Finanzverwaltungen
- Mein Unternehmenskonto