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Beglaubigungen von Dokumenten oder Unterschriften

Kurzbeschreibung

Sie möchten eine amtliche Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften?
Hier erfahren Sie, wie Sie vorgehen müssen.

Beschreibung

Eine Onlinebeantragung ist aus rechtlichen Gründen leider nicht möglich.
Vereinbaren Sie gerne einen Termin im Bürgerbüro über "Online-Terminvergabe".
Alternativ kommen Sie zu unseren Öffnungszeiten ins Rathaus (eventuelle Wartezeit einplanen).

Beglaubigungen von Schrifstücken

Zur Beglaubigung von Abschriften und Ablichtungen muss das Original vorgelegt werden.

Kopien oder Abschriften von Schriftstücken dürfen beglaubigt werden, wenn:

  • das Original von einer Behörde (z.B. Rathaus, Schule) ausgestellt wurde oder
  • die beglaubigte Kopie bei einer Behörde vorgelegt werden muss.

Ist dies nicht der Fall, wenden Sie sich bitte an einen Notar (z. B. Testament, Vorsorgevollmacht, Kaufvertrag etc.).

Kopien oder Abschriften von Schriftstücken dürfen nicht beglaubigt werden, wenn:

  • der ursprüngliche Zusammenhang eines Schriftstückes, das aus mehreren Blättern besteht, nicht erkennbar ist oder
  • es sich beim Original um eine deutsche Personenstandsurkunde (z.B. Geburtsurkunde) handelt.
    (Hierbei handelt es sich um beglaubigte Abschriften. Eine solche Abschrift können Sie nur bei dem Standesamt anfordern, das den Original-Eintrag führt.)
Beglaubigungen von Unterschriften

Unterschriften dürfen beglaubigt werden, wenn:

  • das unterschriebene Schriftstück einer Behörde vorgelegt werden soll und
  • sie in Gegenwart der beglaubigenden Person vollzogen oder als vollzogen anerkannt werden und die Identität durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder gültigen Reisepasses nachgewiesen wird.

Folgende Unterschriften dürfen nicht beglaubigt werden:

  • Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen (nach § 129 BGB)
  • Unterschriften ohne zugehörigen Text (Blanko-Unterschriften)
Beglaubigung von Dokumenten
  • § 33 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)
Beglaubigung von Unterschriften
  • § 34 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) 
Gebühren
  • Beglaubigungen
    • Satzung der Stadt Spenge über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Inanspruchnahme der Stadtverwaltung und anderer Einrichtungen der Stadt Spenge vom 19.12.2012  - Tarifnummer 3 
  • Kopien
    • Satzung der Stadt Spenge über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Inanspruchnahme der Stadtverwaltung und anderer Einrichtungen der Stadt Spenge vom 19.12.2012  - Tarifnummer 1
Bringen Sie folgende Dokumente zu Ihrem Termin mit
  • Originaldokument
  • vorhandene Kopie bzw. Kopien, abhängig von der Anzahl der Beglaubigungen, die Sie benötigen. (Für das Kopieren bei uns im Rathaus fällt eine Gebühr an.)
  • Inländische Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden können nur bei dem Standesamt ausgestellt werden, welches die Urkunde ausgefertigt hat. Diese Dokumente dürfen vom Bürgerbüro nicht beglaubigt werden.
  • Ausländische Dokumente dürfen im Bürgerbüro beglaubigt werden, sofern die Kopien von der beglaubigenden Person selbst angefertigt werden.
Hinweise
  • Aus Kostengründen empfiehlt es sich bei Bewerbungen und Ähnlichem, zunächst unbeglaubigte Kopien einzureichen. Es sei denn, eine Beglaubigung ist ausdrücklich vorgeschrieben (z. B. bei der Bewerbung um einen Studienplatz).
Folgende Gebühren werden erhoben
Beglaubigungen
  • Für jede Beglaubigung von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen, Zeichnungen, Plänen, je Exemplar: 3,00 Euro
  • Für jede Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen: 2,50 Euro
Kopien
  • Fotokopien und Ausdrucke bis zum Format DIN A4 für die ersten 10 Seiten jeweils - 0,70 Euro und ab der 11. Seite jeweils - 0,60 Euro
  • Bei größerem Format als DIN A4 für jede Seite - 0,90 Euro
  • Farbkopien und Ausdrucke bis zum Format DIN A4 - 1,20 Euro und im Format DIN A3 - 1,70 Euro
  • Für individuell zusammengestellte Auszüge aus Schriftstücken oder Dateien wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigtwird. Die Gebühr beträgt für je angefangene 15 Minuten - 9,50 Euro
  • Für individuell zusammengestellte Kopien aus Bauakten, Kanalbestandsplänen und Auszüge aus Bauleitplänen wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Die Gebühr beträgt für je angefangene 15 Minuten - 12,00 Euro