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Wohnungsgeberbestätigung

mit Online-Service

Kurzbeschreibung

Bei jedem Umzug muss die wohnungsgebende Person den Einzug einer meldepflichtigen Person bestätigen. Die Bestätigung kann online mit Online-Ausweis (eID) übermittelt oder weiterhin schriftlich eingereicht werden.

Beschreibung

Als wohnungsgebende Person sind Sie gesetzlich verpflichtet, den Einzug einer meldepflichtigen Person innerhalb von zwei Wochen zu bestätigen.

Wer ist wohnungsgebende Person?
  • Wer einer anderen Person eine Wohnung oder Räume zur Nutzung überlässt, in der Regel der Eigentümer/die Eigentümerin.
Folgende Daten werden bestätigt:
  • Name und Anschrift der wohnungsgebenden Person
  • Einzugsdatum
  • Anschrift der Wohnung
  • Name der meldepflichtigen Person/en
Einreichung:
  • Online: Über unsere Onlinedienstleistung mit eID – die Identifikation ersetzt hier die Unterschrift, ein zusätzliches Ausfüllen oder Unterzeichnen ist nicht erforderlich.
  • Schriftlich: Per Post, E-Mail oder persönlich (Vordruck unter Downloads verfügbar) – bitte unterschreiben.
Anmeldung, Abmeldung
  • § 17 Bundesmeldegesetz (BMG)
Mitwirkung des Wohnungsgebers
  • § 19 Bundesmeldegesetz (BMG)
Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht, Begriff der Wohnung, mehrere Wohnungen, Bestimmung der Hauptwohung und Mitwirkungspflichten
  • §§ 20 ff Bundesmeldegesetz (BMG)
Datenspeicherung Meldedaten
  • § 3 Bundesmeldegesetz (BMG)
Datenspeicherung Vermieterdaten
  • § 3 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesmeldegesetzes (BMG)
  • Die Bestätigung muss innerhalb von 2 Wochen erfolgen.
Untermietverhältnisse
  • Wohnungsgebende Person bei Untermietverhältnissen ist die Hauptmieterin oder der Hauptmieter, die bzw. der Räumlichkeiten einer gemieteten Wohnung einer weiteren Person zum selbständigen Gebrauch überlässt.
Eigentum
  • Wohnungsgebende Person ist auch, wer das Wohneigentum mit weiteren Personen selbst bezieht.
Allgemeine Hinweise
  • Die wohnungsgebende Person kann die Vermieterin, der Vermieter oder eine Hausverwaltung sein. Es kann sich dabei um eine Privatperson (natürliche Person) oder um ein Unternehmen (juristische Person) handeln.
  • Die Entgegennahme der Wohnungsgeberbestätigung ist kostenfrei.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen