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Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII

Kurzbeschreibung

Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist eine bedarfsorientierte soziale Leistung zur Sicherstellung des Existenzminimums für bestimmte Personengruppen.

Beschreibung

Sie haben folgende Möglichkeiten, einen Antrag zu stellen:
  • Online: Über die Sozialplattform. Weitere Informationen finden Sie unter "Onlinedienstleistung".
  • Persönlich: Während der regulären Öffnungszeiten im Rathaus.
Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) haben im Bedarfsfall folgende Personen:
  • Personen, die eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,
  • Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld II endet, weil sie sich voraussichtlich länger als 6 Monate in einer stationären Einrichtung aufhalten,
  • Ausländer, die nach § 2 Absatz 1 Asylbewerber Leistungsgesetz (AsylbLG) einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben,
  • Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz erteilt wurde; dies sind beispielsweise Ausländer, bei denen ein Abschiebehindernis festgestellt wurde, weil ihnen im Herkunftsstaat Folter droht oder aus anderen Gründen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht oder
  • Personen, deren Antrag auf Grundsicherung abgelehnt wird, weil die Sozialhilfebedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
Hinweise
  • Auf der Sozialplattform finden Sie weitere nützliche Informationen zum Thema "Hilfe zum Lebensunterhalt" sowie zu verwandten Anliegen. Einen entsprechenden Link finden Sie unter "Weiterführende Informationen".
  • Sozialgesetzbuch, 3. Kapitel Zwölftes Buch (SGB XII)
  • Welche Nachweise und Unterlagen für die Prüfung und die Berechnung Ihres Leistungsanspruchs benötigt werden, teilt Ihnen Ihre zuständige Sachbearbeiterin oder Ihr zuständiger Sachbearbeiter im Rahmen des Antragsgesprächs mit.
  • Alternativ werden die Unterlagen bei der Antragstellung über die Sozialplattform abgefragt.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen