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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Kurzbeschreibung

Die Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung ist eine Sozialleistung. Sie wird gezahlt, um bei Hilfebedürftigkeit den notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen.

Beschreibung

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung kann beantragen:
  • wer das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  • dauerhaft voll erwerbsgemindert ist oder die gesetzliche Altersgrenze erreicht hat,
  • wer seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus seinem Einkommen und Vermögen decken kann.
Altersgrenze
  • Für Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren wurden, gilt die Altersgrenze von 65 Jahren. Für Personen, die später geboren wurden, wird die Altersgrenze schrittweise bis zum 67. Lebensjahr angehoben.
Dauerhafte Erwerbsminderung
  • Dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, täglich mindestens drei Stunden zu arbeiten. Der Träger der Rentenversicherung prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen und erstellt ein Gutachten.
Umfang
  • Der Umfang der Leistungen richtet sich nach § 42 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII) und entspricht im Wesentlichen denen der Hilfe zum Lebensunterhalt in der Sozialhilfe.
  • Sozialgesetzbuch, 4. Kapitel Zwölftes Buch (SGB XII)
  • Welche Nachweise und Unterlagen für die Prüfung und die Berechnung Ihres Leistungsanspruchs benötigt werden, teilt Ihnen Ihre zuständige Sachbearbeiterin oder Ihr zuständiger Sachbearbeiter im Rahmen des Antragsgesprächs mit.

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die

  • die Regelaltersgrenze vollendet haben,

oder

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage dauerhaft voll erwerbsgemindert sind

und ihren Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen sicherstellen können.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen